Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST.