Anlässlich der Einvernahme des Opfers, D.________, vom 30. September 2025 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein mündliches Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid (KZM 25 2050) vom 10. Oktober 2025 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: