Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 498 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Oktober 2025 (KZM 25 2050) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Raubes. Mit Entscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) den Beschwerdeführer für drei Monate, d.h. bis am 27. November 2025 in Untersuchungshaft. Anlässlich der Einvernahme des Opfers, D.________, vom 30. September 2025 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, ein mündliches Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid (KZM 25 2050) vom 10. Oktober 2025 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 verzich- tete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf die Erwägungen des Ent- scheids vom 10. Oktober 2025 (KZM 25 2050) auf eine Stellungnahme. Am 31. Ok- tober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung desselben Tages nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Einga- ben Kenntnis. Zudem verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 teilte der Be- schwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzich- te. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte folgende Noven ein: - Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2025 - Parteiöffentliche Einvernahme von E.________ vom 8. Oktober 2025 2 - Parteiöffentliche Einvernahme von G.________ vom 8. Oktober 2025 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das recht- liche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit den beiden Mitbeschul- digten E.________ und G.________ am 25. August 2025 auf der Grossen Schanze in Bern einen Raub oder einen räuberischen Diebstahl zum Nachteil von D.________ begangen zu haben. 4.2 Betreffend den Sachverhalt kann dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (KZM 25 1818) vom 29. August 2025 zunächst Folgendes entnommen werden: D.________ alarmierte am 25.08.2025 kurz vor halb elf Uhr abends die Kantonspolizei Bern und teilte mit, er sei soeben geschlagen und beraubt worden. Nachdem die Polizei am Ort des Geschehens, auf der grossen Schanze in Bern, eingetroffen war, erzählte das Opfer, von drei unbekannten Männern geschlagen, bedroht und beraubt worden zu sein. Am 26.08.2025 führte die Kantonspolizei eine Ein- vernahme mit D.________ durch, der aussagte, er habe auf der Grossen Schanze mit seiner Musik- box Musik gehört, während er auf jemanden gewartet habe, mit dem er abgemacht habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt alleine gewesen, habe sich aber sicher gefühlt, weil sich in seiner Nähe eine Grup- pe von etwa sechs Personen, bei denen es sich seiner Ansicht nach um Schweizer gehandelt habe, aufgehalten habe. Plötzlich seien drei arabisch aussehende Männer auf ihn zugekommen und hätten ihn nach Zigaretten gefragt. Nachdem er ihnen gesagt habe, er habe keine Zigaretten, hätten sie ver- sucht, ihm seinen Rucksack, den er neben sich gehabt habe, zu nehmen. Er habe gesagt, man solle aufhören und habe den Rucksack festgehalten, worauf er vom grössten Mann mit der rechten Faust mit voller Kraft links an die Stirn, dann mit beiden Fäusten von links und von rechts gegen Kopf und in den Nackenbereich geschlagen worden sei. Der Mann habe ihn mehrmals mit den Fäusten geschla- gen und schliesslich mit beiden Händen umgestossen, wobei er oder ein anderer der drei ihm noch das Bein gestellt habe. Er sei nach hinten auf die rechte Seite gefallen, wobei er sich die rechte Schulter und das rechte Knie aufgeschlagen habe. Als er am Boden gelegen sei, sei er ein Mal getre- ten worden, habe jedoch gleich wieder aufstehen können. Er habe sich ebenfalls mit Faustschlägen gewehrt. Wiederum der grösste der drei angreifenden Männer habe eine Glasflasche aufgehoben und diese zerschlagen, so dass er nur noch den abgebrochenen Hals in der Hand gehalten habe. Diese habe er jedoch nicht gebrauchen können. Er habe versucht, ihn damit gegen den Kopf zu stechen, doch habe er ihm den Flaschenhals aus der Hand treten können. Die zwei anderen Männer hätten ihn festgehalten und versucht, ihm seine Sachen wegzunehmen. Als die Personengruppe mit den Schweizern ihm zu Hilfe gekommen sei, hätten die drei Araber von ihm abgelassen und seien zum Lift gegangen, worauf er bemerkt habe, dass seine Musikbox und sein Geld aus seinem Portemonnaie gestohlen worden seien. Er habe auch in den Lift steigen wollen, sei jedoch hinausgestossen worden, 3 worauf die drei Täter ohne ihn, jedoch mit der Gruppe der Schweizer nach unten gefahren seien. Ei- ner der Täter habe kurze blaue Jeanshosen und ein helles T-Shirt getragen. Eine Auswertung der Videoaufnahmen aus dem Lift bei der Grossen Schanze sowie dem Bereich der Bahnhofunterführung ergab, dass unmittelbar vor der Meldung des Geschädigten im Lift bei der Gros- sen Schanze ein Gerangel zwischen mehreren Personen stattgefunden hatte, wobei neben einer of- fenbar zusammengehörenden Gruppe von sechs Personen, darunter auch Frauen, ein Mann mit ei- nem hellen T-Shirt mit einem Aufdruck, einem grün-blau karierten Hemd, kurzen Hosen und schwarz- weissen Schuhen, ein Mann mit einer dunklen Jacke mit einem leuchtend grünen Innenfutter sowie ein weiterer Mann mit einem weissen T-Shirt mit einem schwarzen Querstreifen, einer dunklen Jacke, grauen Hosen und schwarzen Schuhen mit weissen Sohlen beteiligt waren. 4.3 Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2025 konnte in der Folge durch eine polizeiinterne Verbreitung der Videobilder festgestellt werden, dass am selben Tag um ca. 18:10 Uhr auf der Grossen Schanze und später um 19:30 Uhr in H.________ drei Personen, auf welche das Signalement der drei Männer auf den Videobildern zutraf, polizeilich kontrolliert worden waren. Dabei handelte es sich um den Beschwerdeführer, E.________ und G.________. 4.4 Anlässlich der daraufhin durchgeführten Einvernahmen vom 28. August 2025 be- stritten der Beschwerdeführer und E.________, an der ihnen vorgeworfenen Straf- tat beteiligt gewesen zu sein (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2025, Z. 160 und 164; Einvernahme von E.________ vom 28. August 2025, Z. 105 und 119 f.). Demgegenüber gab G.________ im Wesentlichen an, dass es zu einem Streit zwischen E.________ und dem «Kläger» gekommen sei. Dabei hätten sie sich jedoch nicht geschlagen (Einvernahme von G.________ vom 28. August 2025, Z. 32 f. und 85). 5. 5.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts zunächst auf die Ausführungen in seinem Haftanordnungsentscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025, in welchem es Folgendes erwog: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen Raubs kann ohne weiteres den Ausführungen der Staatsan- waltschaft gefolgt werden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bereits schon aus den soweit detail- lierten und zumindest im Kerngeschehen glaubhaften Aussagen von D.________ (vgl. EV D.________ vom 26.08.2025 Z. 42 ff., 72 ff.) sowie den örtlich und zeitlich korrespondierenden Vi- deoaufnahmen des Lifts bei der Grossen Schanze (vgl. dazu auch Ermittlungsbericht vom 28.08.2025). Daran vermag selbst das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen des Opfers seien unglaubhaft, nichts Wesentliches daran zu ändern. Zudem scheinen alle drei Beschuldigten nicht zu bestreiten, dass sie sich zur Tatzeit vor Ort aufgehalten haben und auf den Videobildern ersichtlich sind. Dazu kommt das grundsätzlich unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und den zwei 4 Mitbeschuldigten, die sich teilweise gegenseitig widersprechen, wobei auf die entsprechenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag (S. 5) verwiesen werden kann. Hinweise für eine Falschbeschuldigung des Opfers bzw. für eine Dritttäterschaft ergeben sich aus den Haftakten nicht. Der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten wird im Verfahren noch zu eruieren sein, wobei eine Betei- ligung am mutmasslichen Raubgeschehen zum heutigen Zeitpunkt als genügend wahrscheinlich er- scheint. Nach dem Gesagten erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht als gegeben. 5.3 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid fest, was folgt: Es kann vorliegend vollumfänglich auf die in Ziffer 13 hiervor zitierten Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts verwiesen werden. Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht das Fol- gende fest: Es sind seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.08.2025 keine neu- en, den Beschuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten. Vielmehr sind weitere Ermittlungs- handlungen nötig, darunter etwa die Sicherstellung und Auswertung von Spuren und Mobiltelefone sowie weitere Befragungen der beschuldigten Personen. Die Einvernahme des Opfers vom 30.09.2025 erscheint im Hinblick auf die erste Befragung vom 26.08.2025 im Kern stringent und nachvollziehbar. Wie von der Staatsanwaltschaft korrekt festgehalten, hält das Opfer fest, dass eine beteiligte Person «kurze Jeans» getragen habe (Einvernahme vom 30.09.2025 Z. 465). Des Weiteren bestätigt das Opfer nach Vorhalt der Videoaufnahme des Lifts bei der Grossen Schanze, dass die Person mit den kurzen Jeanshosen ihn abgelenkt habe (Einvernahme vom 30.09.2025 Z. 506). Bei dieser Person handelt es sich um den Beschuldigten, weshalb sich dieser in aktiver Weise am Tatab- lauf beteiligt hat. Gemäss Videoaufnahme versuchte der Beschuldigte sodann das Natel des Opfers zu behändigen. Die amtliche Verteidigung hält in ihrer Stellungnahme insbesondere fest, dass das Opfer ausgesagt habe, dass es erst zum Kampf kam, nachdem das Opfer den Rucksack wieder an sich nehmen konnte. Aus Sicht der amtlichen Verteidigung liege weder ein Raub noch ein räuberi- scher Diebstahl vor. Vornweg hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die genaue strafrechtli- che Würdigung des Sachverhalts dem Sachgericht zu überlassen ist. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung hält das Zwangsmassnahmengericht jedoch fest, dass es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Kampf direkt stattgefunden hat, nachdem das Opfer den Rucksack wieder behändigen konnte. Der Kampf begann aufgrund um zum Zweck der Wegnahme des Rucksacks, weshalb unter diesem Gesichtspunkt – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – ein Raub grundsätzlich bejaht werden könnte. Selbst wenn der vorliegend Beschuldigte ggfls. nicht aktiv am Kampf beteiligt gewesen sein könnte, ist davon auszugehen, dass – wiederum ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – eine Form der Mittäterschaft vorliegen könnte, da sich die drei beteiligten Be- schuldigten betreffend das Vorgehen untereinander abgesprochen haben, respektive jeweils einen Beitrag an die Tatbegehung geleistet haben. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die umschrie- bene «Umarmung» nicht primär dem Unterbruch des Kampfes dienen sollte. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass die «Umarmung» mit dem Ziel der Ablenkung des Opfers vorgenommen worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht geht insgesamt nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht be- treffend den Beschuldigten aus. Folglich ist der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich der anfänglich noch vorgelegene drin- gende Tatverdacht auf Raub bzw. räuberischen Diebstahl weder konkretisiert noch verdichtet habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Aussagen von D.________ anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 30. September 2025 massiv entlastet 5 worden. So habe dieser im Gegensatz zur ersten Einvernahme nicht mehr ange- geben, dass der Beschwerdeführer ihn während der tätlichen Auseinandersetzung mit E.________ festgehalten habe. Vielmehr habe er ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer und G.________ ihr eigenes Ding gemacht und ihnen einfach zu- geschaut hätten. Auch hinsichtlich der Episode mit der Glasflasche, welcher den Vorfall erst zum «Raub-Geschehen» mache, habe D.________ nunmehr angeben, dass dies nicht E.________ gewesen sei, sondern jemand anderes, den er gar nicht gesehen habe. Davon, dass versucht worden sei, ihn mit der Flasche gegen den Kopf zu stechen und er diese dem angeblichen Angreifer habe aus der Hand treten können, sei ebenfalls keine Rede mehr gewesen. Die tätliche Auseinander- setzung habe unbestrittenermassen nur zwischen D.________ und E.________ stattgefunden und habe erst begonnen, nachdem D.________ den Rucksack wie- der an sich habe nehmen können. Verdachtsmässig könnten somit derzeit einzig noch ein versuchter Diebstahl des Rucksacks sowie gegenseitige Tätlichkeiten zwischen D.________ und E.________ im Raum stehen. Betreffend den Diebstahl der CHF 200.00 und der Musikbox sei festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise bestünden, dass dies einer der drei Beschuldigten gewesen sei und D.________ selbst nicht ausschliessen könne, dass es jemand aus der anderen Gruppe gewe- sen sei. Schliesslich entbehre es jeglicher Grundlage, wenn die Vorinstanz erwo- gen habe, dass die unbestrittene Umarmung des Beschwerdeführers nicht primär dem Unterbruch des Kampfes, sondern vielmehr mit dem Ziel der Ablenkung vor- genommen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, von was der Beschwerdeführer D.________ hätte ablenken sollen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich den Vorsatz gehabt, den Rucksack zu stehlen, hätte er dies problemlos während der Auseinandersetzung machen können. 5.5 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- 6 teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 5.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht mit Blick auf das eher noch frühe Verfahrensstadium zu bejahen ist. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochte- nen Entscheid und im Haftanordnungsentscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025 sowie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft (KZM 25 2050) vom 1. Okto- ber 2025 verwiesen werden. 5.6.1 Der dringende Tatverdacht stützt sich vorwiegend auf die Aussagen von D.________ und auf die Videoaufzeichnung bzw. Bildausschnitte der Videoauf- zeichnung beim Lift auf der Grossen Schanze. Gestützt darauf bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die tätliche Auseinandersetzung unter Beteiligung aller drei Beschuldigten zu einem Raub oder einem räuberischen Diebstahl entwi- ckelt hat, wobei D.________ Bargeld und eine Musikbox entwendet wurden. Im Weiteren kann im Grundsatz auch auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen abgestellt werden. So bestreiten diese inzwi- schen nicht mehr, dass es auf der Grossen Schanze zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen E.________ und D.________ gekommen ist (vgl. Einvernah- me des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 33 ff.; Einvernahme von E.________ vom 8. Oktober 2025, Z. 41 f.; Einvernahme von G.________ vom 8. Oktober 2025, Z. 31 ff.). 5.6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatver- dacht nicht zu entkräften. Entgegen dem Beschwerdeführer bestätigte D.________ an der Einvernahme vom 30. September 2025 im Wesentlichen seine am 26. Au- gust 2025 gemachte Aussagen und konnte den Ablauf des Vorgangs nachvollzieh- bar und detailliert schildern. Es bestehen aktuell keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen derart in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass auf sie nicht abgestellt werden könnte. Demgegenüber machen die Beschuldigten mehrheitlich widersprüchliche Aussagen, welche insbesondere in Bezug auf die Rollenverteilung voneinander abweichen. Insoweit ist der Sachverhalt vorliegend nicht abschliessend geklärt und bedarf weiterer Abklärungen. 5.6.3 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen von D.________ vom 30. September 2025 den Beschwerdeführer vollumfänglich zu entlasten vermöch- ten. Es trifft zwar zu, dass D.________ anlässlich seiner parteiöffentlichen Einver- nahme nunmehr angeben hat, der Beschwerdeführer und G.________ hätten während des «Kampfes» zwischen E.________ und ihm «ihr eigenes Ding» ge- macht und ihnen einfach zugeschaut (vgl. Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 237 f.). Gestützt darauf kann mit Blick auf die weiteren Aussa- gen eine Beteiligung des Beschwerdeführers indes nicht ausgeschlossen werden. Gemäss D.________ soll der Beschwerdeführer ihm während der Auseinanderset- zung «mega» nah gekommen sein und ihn «umarmt» sowie versucht haben, sei- nen Kopf «reinzuziehen», was er als «ungemütlich» empfunden habe. Zudem habe ihm der Beschwerdeführer so die Sicht auf seine Sachen verdeckt (Einvernahme 7 von D.________ vom 30. September 2025, Z. 418 ff.). Weiter führte er in Bezug auf die Umarmung an, dass er bemerkt habe, dass «sie» ihn «wie abtasteten und et- was suchten» (Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 244 f.). Insoweit erscheint nachvollziehbar, dass eine solche Umarmung auch als «festhal- ten» wahrgenommen werden kann, womit seine ersten Aussagen zu relativieren wären. Der Beschwerdeführer bestätigte selbst, D.________ während der tätlichen Auseinandersetzung umarmt zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 35). Soweit er diesbezüglich jedoch vorbringt, er habe dadurch lediglich den Kampf unterbrechen wollen, erscheint dies wenig glaubhaft. Es mutet seltsam an, dass er zur Unterbrechung des Kampfes nicht seinen Be- kannten von weiteren Schlägen gegen D.________ abgehalten, sondern das Opfer «umarmt» hat. Wie das Zwangsmassnahmengericht erwähnt, kann nicht ausge- schlossen werden, dass es sich dabei um ein Ablenkungsmanöver gehandelt ha- ben könnte, um D.________ das Bargeld aus dem Portemonnaie bzw. die Musik- box aus seiner Tasche zu entwenden. Die genauen Umstände dieser Umarmung werden daher durch die Staatsanwaltschaft weiter abzuklären sein. 5.6.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und G.________ diejenigen gewesen sein sollen, die D.________ angesprochen und nach Zigaretten gefragt haben, um ihn abzulenken, während E.________ versucht haben soll, den Rucksack zu steh- len (vgl. Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 164 ff., 183 ff. und 188 ff.). Insgesamt deutet auch dieses Vorgehen auf eine vorgängige Abspra- che und damit auf eine mittäterschaftliche Begehung der drei Beschuldigten hin. Auch wenn die genaue Rollenverteilung und der konkrete Tatbeitrag des Be- schwerdeführers derzeit nicht abschliessend geklärt sind, kann insgesamt nicht ge- sagt werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in irgendeiner Form aktiv betei- ligt hat. Dass er während der tätlichen Auseinandersetzung nicht von der Möglich- keit Gebrauch machte, den Rucksack von D.________ zu entwenden, vermag ihn nicht zu entlasten. Kommt hinzu, dass er auf den Videoaufzeichnungen vor dem Lift der Grossen Schanze eine Handbewegung in Richtung des Mobiltelefons von D.________ gemacht haben soll, welche er nicht weiter erklären konnte (vgl. Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 241 ff.). Es kann da- her nicht ausgeschlossen werden, dass er sich des Mobiltelefons bemächtigen wollte. 5.6.5 Anders als der Beschwerdeführer meint, unterscheiden sich auch die Aussagen von D.________ vom 30. September 2025 bezüglich der Episode mit der Glasfla- sche nicht wesentlich von denen der ersten Einvernahme. So bestätigte er, dass eine Glasflasche im Spiel war und einer der drei Beschuldigten die Flasche ge- nommen und kaputt gemacht habe (Einvernahme von D.________ vom 30. Sep- tember 2025, Z. 374 f. und 379). Inwieweit D.________ damit bedroht wurde, bildet Gegenstand der laufenden Untersuchung und wird noch näher abzuklären sein. Sodann konnte die Polizei am Tatort tatsächlich eine kaputte Glasflasche feststel- len (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2025, S. 3). Entge- gen dem Beschwerdeführer kann ein Raub oder ein räuberischer Diebstahl auf- grund der nicht abschliessend geklärten Episode mit der Glasflasche jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auch wurde auf D.________ unbestrittenermassen körper- lich eingewirkt und durch die Umarmung wurde er allenfalls zum Widerstand un- 8 fähig gemacht, was für die Erfüllung der Tatbestände des Raubes oder des räube- rischen Diebstahls grundsätzlich genügen kann. Ob das Geschehen in rechtlicher Hinsicht als Raub oder als räuberischen Diebstahl zu qualifizieren ist, spielt derzeit keine Rolle, zumal es sich bei beiden Delikten um Verbrechen handelt, die die An- ordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen (Art. 140 Ziff. 1 StGB). 5.7 Nach dem Gesagten teilt die Beschwerdekammer die Auffassung des Zwangs- massnahmengerichts, wonach derzeit genügend konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem mutmasslichen Raub oder räu- berischen Diebstahl bestehen. Der dringende Tatverdacht wurde zu Recht bejaht. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 6.1 Der Beschwerdeführer verzichtete auf Ausführungen zur Fluchtgefahr. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerde- führer nicht zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äussert, kommt er seiner Begründungpflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Teils des Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 6.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4, je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsver- 9 hältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr und verweist zur Be- gründung auf den Haftanordnungsentscheid (KZM 2025 1818) vom 30. August 2025, in welchem es Folgendes festhielt: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der feh- lenden Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist algerischer Staatsangehöriger und führt in der Schweiz weder privat noch beruflich ein geordnetes Leben. Er hat als mittellos zu gelten. In der Schweiz verfügt er über keinen legalen Aufenthaltsstauts. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regel- mässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigent- lich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B:353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenügend Ge- währ dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er unter- taucht, die Schweiz verlässt oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Straf(verfolgungs)behörden zu halten, als gering erscheint. 6.4 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen ist. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 30. August 2025 verwiesen werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Ergänzend ist festzu- halten, dass sich der Beschwerdeführer vor der ihm vorgeworfenen Tat erst seit fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten hatte und er anlässlich seiner Einvernahme aussagte, er habe in der Schweiz lediglich ein Asylgesuch gestellt und danach wie- der nach Frankreich zurückkehren wollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2025, Z. 290). Insoweit fehlt es nicht nur an einer Verwurzelung in der Schweiz, sondern auch an der Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu wollen. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Haftentlassung fliehen und sich so dem Strafverfah- ren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Der Haftgrund der Flucht- gefahr wurde somit zu Recht bejaht. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusi- onsgefahr gegeben ist, kann bei dieser klaren Ausgangslage – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offenbleiben. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der 10 Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2025 festgenommen. Am 30. August 2025 wurde die Untersuchungshaft für drei Monate bis am 27. November 2025 an- geordnet, so dass sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch knapp einen Monat in Untersuchungshaft befinden wird. Mit Blick auf den Tatvorwurf des Raubes droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB, wonach Raub und räuberischer Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird). Vor die- sem Hintergrund besteht keine Gefahr von Überhaft. 7.3 Schliesslich sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Solche wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet seien, einer gewissen niederschwelli- gen Fluchtneignung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtge- fahr erwiesen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). 7.4 Die Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12