________ vorgebracht wurden (vgl. E. 3.5 hiervor), ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit der vorliegend angefochtenen Verfügung erneut Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat, nachdem der Beschwerdeführer um Entlassung von Rechtsanwalt C.________ aus dem amtlichen Mandat ersucht hatte. Da zu keinem Zeitpunkt eine objektive Veranlassung bestanden hat, Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger auszuwechseln, ist auch dessen Wiedereinsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Wiedereinsetzung von Rechtsanwalt B.____