chen Verteidigung (Eingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) indes erst gar keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine ineffektive Verteidigung bestanden, weshalb von Beginn an keine objektive Veranlassung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung bestanden hat. Zumal bereits gestützt auf das undatierte Gesuch des Beschwerdeführers (Posteingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) kein Wechsel der amtlichen Verteidigung hätte erfolgen sollen, und auch in der Beschwerde keine anderweitigen zureichenden Gründe gegen eine erneute Mandatierung von Rechtsanwalt B.__