Dies insbesondere auch deshalb, weil die Einsetzungsverfügung vom 24. Juli 2025 entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 2) nicht mit der Gewährung des Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 3 StPO begründet worden ist, sondern damit, dass «das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem vormaligen anwaltlichen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt B.________, nicht im erforderlichen Mass habe aufgebaut werden können». Wäre dem so, erschiene die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, nun doch wieder Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger einzusetzen, widersprüchlich.