Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2025). 3.6 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2025 das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ widerrufen und mit gleichtägiger Verfügung vom 24. Juli 2025 Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Einsetzungsverfügung vom 24. Juli 2025 entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 2) nicht mit der Gewährung des Vorschlagsrechts nach Art.