Dies hat insbesondere auch im vorliegenden Fall zu gelten, zumal der Beschwerdeführer bereits einen ersten Widerruf von Rechtsanwalt B.________ und den anschliessenden Widerruf von Rechtsanwalt C.________ erwirkt hat, aufgrund dessen die erste delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025 sowie die Schlusseinvernahme vom 9. Oktober 2025 kurzfristig abgesagt resp. verschoben werden mussten (vgl. S. 2 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 29. August 2025; Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2025).