Soweit der Beschwerdeführer ankündigte, dass er nicht bereit sei, mit Rechtsanwalt B.________ zusammenzuarbeiten, begründet dies keinen grundrechtlichen oder bundesgesetzlichen Anspruch auf Auswechslung der amtlichen Verteidigung, hätte es der Beschwerdeführer doch sonst in der Hand, durch ständige Obstruktion und anschliessendem Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung das Strafverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verkomplizieren und verlängern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).