Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den nur einmaligen Besuch von Rechtsanwalt B.________ rügte (vgl. das undatierte Gesuch um Anwaltswechsel, Posteigang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025), hatte der amtliche Verteidiger das Mandat erst knapp einen Monat inne. Er wohnte der Hafteinvernahme vom 26. und 27. Juni 2025 bei – wobei er den Beschwerdeführer insbesondere fragte, ob er Kleider oder irgendwelche andere Sachen in der Haft bräuchte (vgl. Z. 480 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 27. Juni 2025) – und besuchte den Beschwerdeführer nebst der vorgängigen Besprechung der Hafteinvernahme