Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, dass ihm Rechtsanwalt B.________ nicht alles bedingungslos glaube, ist angesichts dessen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung offensichtlich nicht ausreichend. Die nachfragende Art des amtlichen Verteidigers lässt sich im Übrigen auch mit dem damaligen Verfahrensstand erklären, war Rechtsanwalt B.________ doch zu diesem Zeitpunkt als Pikettanwalt ohne Akteneinsicht darauf angewiesen, dass ihm der Beschwerdeführer möglichst viele Informationen bezüglich des inkriminierten Sachverhalts liefert, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten.