__ anwaltschaftlich nicht vertreten. Er sei nicht bereit mit diesem weiterzuarbeiten. 3.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 (S. 4 f.) zu Recht dargetan hat, handelt es sich bei den Rügen des Beschwerdeführers in der undatierten Eingabe (Posteingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) sowie in der Beschwerde lediglich um subjektive Empfindungen, die nicht ausreichen, um eine erhebliche und objektivierbare Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwalt B.________ zu begründen. Dem pflichtet die Beschwerdekammer bei.