393 StPO). Sie ist nicht an die Begründung der vorinstanzlichen Strafbehörde gebunden. 3.4 Der Beschwerdeführer hat bereits mit undatierter Eingabe (Eingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) rund einen Monat nach der Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger und nachdem er sich anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 27. Juni 2025 noch mit der Verteidigung durch diesen einverstanden erklärt hatte (vgl. Z. 30 ff. des Protokolls), einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gewünscht. Zur Begründung führte er dannzumal aus, dass er von Anfang an kein Vertrauen in Rechtsanwalt B.________ gehabt habe.