3 teressen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdekammer verfügt über freie bzw. volle Kognition. Damit kann sie ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).