hat kein Gesuch um Einsetzung eingereicht. Folglich wurde hierüber von der Staatsanwaltschaft nicht befunden. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer, über diesen Antrag erstmals zu entscheiden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 3 hiernach), ist der Antrag zudem so oder anders obsolet, da die (Wieder-)Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ rechtens ist und sich somit die Einsetzung eines anderen amtlichen Verteidigers erübrigt.