2 (wieder) eingesetzt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Einsetzung zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals eine Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Der Beschwerdeführer hat in seinem undatierten Gesuch um Anwaltswechsel (Eingang Staatsanwaltschaft: 19. September 2025) einzig um Beiordnung eines «anderen Anwalts» ersucht. Auch Rechtsanwalt D.________ hat kein Gesuch um Einsetzung eingereicht.