Der Beschwerdeführer ist durch die (Wieder-)Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2025, wonach Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers