Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgeliefert worden war, erfolgte am 27. Juni 2025 die Hafteröffnungseinvernahme, wobei sich der Beschwerdeführer mit der Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger einverstanden erklärte. Auf Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers (undatierte Eingabe; Eingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) widerrief die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2025 das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ und übertrug dieses antragsgemäss Rechtsanwalt C.________.