Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 493 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall) Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 6. Oktober 2025 (BA 23 1265) Erwägungen: 1. Gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) und Geldwäscherei (schwerer Fall) geführt. Am 24. Mai 2023 übernahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren. Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgeliefert worden war, erfolgte am 27. Juni 2025 die Hafteröffnungseinvernahme, wobei sich der Be- schwerdeführer mit der Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger einverstanden erklärte. Auf Gesuch des Beschwerdeführers um Wech- sel des amtlichen Verteidigers (undatierte Eingabe; Eingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) widerrief die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2025 das amtliche Man- dat von Rechtsanwalt B.________ und übertrug dieses antragsgemäss Rechtsan- walt C.________. Mit undatierter Eingabe (Eingang Staatsanwaltschaft: 19. Sep- tember 2025) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung. Nachdem Rechtsanwalt C.________ Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben worden war, widerrief die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2025 dessen amtliches Mandat und setzte mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 erneut Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt D.________ als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 eröff- nete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der General- staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit, eine Stellungnah- me einzureichen. Mit Schreiben vom 3. November 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte und den Entscheid der Beschwerdekammer überlasse. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 10. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die (Wieder-)Einsetzung von Rechtsan- walt B.________ als amtlichen Verteidiger unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2025, wo- nach Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 2 (wieder) eingesetzt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Einsetzung zu Recht erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals eine Einset- zung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Der Beschwerdeführer hat in seinem undatier- ten Gesuch um Anwaltswechsel (Eingang Staatsanwaltschaft: 19. September 2025) einzig um Beiordnung eines «anderen Anwalts» ersucht. Auch Rechtsanwalt D.________ hat kein Gesuch um Einsetzung eingereicht. Folglich wurde hierüber von der Staatsanwaltschaft nicht befunden. Es obliegt nicht der Beschwerdekam- mer, über diesen Antrag erstmals zu entscheiden, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 3 hiernach), ist der Antrag zudem so oder anders obsolet, da die (Wieder-)Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ rechtens ist und sich somit die Einsetzung eines anderen amtlichen Verteidigers erübrigt. 3. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung auf eine andere Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und ef- fiziente Verteidigung nicht nur durch eine objektive Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern auch durch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis beeinträch- tigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, be- deutet dies allerdings nicht, dass allein deren Empfinden resp. Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauens- verhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger ver- treten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Ins- besondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausü- bung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhal- tung bewilligt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19a zu Art. 134 StPO mit Hinweisen). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass der Verteidi- ger problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidi- gungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aus- sichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflicht- gemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vor- gehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die In- 3 teressen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich be- gründet sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdekammer verfügt über freie bzw. volle Kognition. Damit kann sie ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Sie ist nicht an die Begrün- dung der vorinstanzlichen Strafbehörde gebunden. 3.4 Der Beschwerdeführer hat bereits mit undatierter Eingabe (Eingang Staatsanwalt- schaft: 23. Juli 2025) rund einen Monat nach der Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger und nachdem er sich anlässlich der Haf- teröffnungseinvernahme vom 27. Juni 2025 noch mit der Verteidigung durch diesen einverstanden erklärt hatte (vgl. Z. 30 ff. des Protokolls), einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung gewünscht. Zur Begründung führte er dannzumal aus, dass er von Anfang an kein Vertrauen in Rechtsanwalt B.________ gehabt habe. Dieser habe die Hafteinvernahme nur kurz mit ihm vorbesprochen. Zudem habe er ihn im ersten Monat nur einmal in der Untersuchungshaft besucht und Fragen gestellt, aber keine beantwortet. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer gegen die Wiedereinsetzung von Rechtsanwalt B.________ vor, dass er sein Vertrauen ge- genüber Rechtsanwalt B.________ seit Beginn des Strafverfahrens verloren habe. Anlässlich einer Besprechung mit ihm habe dieser ihn beschuldigt und ihm seine Aussagen nicht geglaubt. Seither fühle er sich von Rechtsanwalt B.________ an- waltschaftlich nicht vertreten. Er sei nicht bereit mit diesem weiterzuarbeiten. 3.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 (S. 4 f.) zu Recht dargetan hat, handelt es sich bei den Rügen des Beschwerdeführers in der undatierten Eingabe (Posteingang Staatsanwalt- schaft: 23. Juli 2025) sowie in der Beschwerde lediglich um subjektive Empfindun- gen, die nicht ausreichen, um eine erhebliche und objektivierbare Störung des Ver- trauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwalt B.________ zu begründen. Dem pflichtet die Beschwerdekammer bei. Was den Einwand des Beschwerdefüh- rers anbelangt, dass Rechtsanwalt B.________ ihm nicht alles bedingungslos glaube, ist ihm entgegenzuhalten, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das un- kritische Sprachrohr der beschuldigten Person ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr ob- liegt es dem amtlichen Verteidiger auch, kritische Frage zu stellen, um vorbereitet zu sein, wenn solche von Seiten der Strafverfolgungsbehörde kommen. Das sub- jektive Empfinden des Beschwerdeführers, dass ihm Rechtsanwalt B.________ nicht alles bedingungslos glaube, ist angesichts dessen für einen Wechsel der amt- lichen Verteidigung offensichtlich nicht ausreichend. Die nachfragende Art des amt- lichen Verteidigers lässt sich im Übrigen auch mit dem damaligen Verfahrensstand erklären, war Rechtsanwalt B.________ doch zu diesem Zeitpunkt als Pikettanwalt ohne Akteneinsicht darauf angewiesen, dass ihm der Beschwerdeführer möglichst viele Informationen bezüglich des inkriminierten Sachverhalts liefert, um eine wirk- same Verteidigung zu gewährleisten. Was den einmaligen Besuch von Rechtsan- walt B.________ während der Untersuchungshaft anbelangt, legte der Beschwer- deführer nicht dar, dass und inwiefern zu diesem Zeitpunkt mehrere Besuche not- 4 wendig gewesen wären. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den nur einma- ligen Besuch von Rechtsanwalt B.________ rügte (vgl. das undatierte Gesuch um Anwaltswechsel, Posteigang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025), hatte der amtliche Verteidiger das Mandat erst knapp einen Monat inne. Er wohnte der Hafteinver- nahme vom 26. und 27. Juni 2025 bei – wobei er den Beschwerdeführer insbeson- dere fragte, ob er Kleider oder irgendwelche andere Sachen in der Haft bräuchte (vgl. Z. 480 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 27. Juni 2025) – und besuchte den Beschwerdeführer nebst der vorgängigen Besprechung der Hafteinvernahme einmal zusätzlich in der Untersuchungshaft. Es ist aus Kosten- und Effizienzgrün- den nachvollziehbar, dass der amtliche Verteidiger seine Besuche auf das Nötigste beschränkte, zumal – falls notwendig – auch auf dem Schriftweg Korrespondenz geführt werden kann. Dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des undatierten Anwaltswechselgesuchs nur einmalig zusätzlich in der Untersuchungshaft besucht hat, stellt vorliegend in Anbetracht der kurzen Man- datsdauer mithin ebenfalls keine Pflichtverletzung vor. Auch anderweitige Pflicht- verletzungen oder konkrete Hinweise auf eine ineffektive Verteidigung sind vorlie- gend nicht auszumachen und werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan. Soweit der Beschwerdeführer ankündigte, dass er nicht bereit sei, mit Rechtsanwalt B.________ zusammenzuarbeiten, begründet dies keinen grund- rechtlichen oder bundesgesetzlichen Anspruch auf Auswechslung der amtlichen Verteidigung, hätte es der Beschwerdeführer doch sonst in der Hand, durch ständi- ge Obstruktion und anschliessendem Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung das Strafverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verkomplizie- ren und verlängern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies hat insbesondere auch im vorliegenden Fall zu gelten, zumal der Beschwerdeführer bereits einen ersten Widerruf von Rechtsan- walt B.________ und den anschliessenden Widerruf von Rechtsanwalt C.________ erwirkt hat, aufgrund dessen die erste delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025 sowie die Schlusseinvernahme vom 9. Okto- ber 2025 kurzfristig abgesagt resp. verschoben werden mussten (vgl. S. 2 des Nachtrags der Kantonspolizei Bern vom 29. August 2025; Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2025). 3.6 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2025 das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ widerrufen und mit gleichtägi- ger Verfügung vom 24. Juli 2025 Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidi- ger des Beschwerdeführers eingesetzt hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Einsetzungsverfügung vom 24. Juli 2025 entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 2) nicht mit der Gewährung des Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 3 StPO begründet worden ist, sondern damit, dass «das Ver- trauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem vormaligen anwaltlichen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt B.________, nicht im erforderlichen Mass habe aufgebaut werden können». Wäre dem so, erschiene die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, nun doch wieder Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Ver- teidiger einzusetzen, widersprüchlich. Wie vorstehend dargetan wurde, haben ge- stützt auf das undatierte Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtli- 5 chen Verteidigung (Eingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) indes erst gar keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für ein erheblich gestörtes Vertrauensver- hältnis oder eine ineffektive Verteidigung bestanden, weshalb von Beginn an keine objektive Veranlassung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung bestanden hat. Zumal bereits gestützt auf das undatierte Gesuch des Beschwerdeführers (Posteingang Staatsanwaltschaft: 23. Juli 2025) kein Wechsel der amtlichen Ver- teidigung hätte erfolgen sollen, und auch in der Beschwerde keine anderweitigen zureichenden Gründe gegen eine erneute Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ vorgebracht wurden (vgl. E. 3.5 hiervor), ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit der vorliegend angefochtenen Ver- fügung erneut Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat, nachdem der Beschwerdeführer um Entlassung von Rechtsanwalt C.________ aus dem amtlichen Mandat ersucht hatte. Da zu keinem Zeitpunkt eine objektive Veran- lassung bestanden hat, Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger aus- zuwechseln, ist auch dessen Wiedereinsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Wiedereinsetzung von Rechtsanwalt B.________ mit der vorliegend angefochtenen Verfügung im Ergebnis rechtens. Die hiergegen er- hobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7