Inwiefern sie im Rahmen dieser Prüfung das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer genauer ausgeführt. Was die Staatsanwaltschaft bei diesem Verfahrensstand zusätzlich hätte prüfen sollen, zeigt er ebenso wenig auf. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.