Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2025 geltend macht, die Nichtanhandnahmeverfügung sei rechtswidrig, weil sie ohne hinreichende Prüfung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen worden sei, verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf seine Anzeige vorab zu prüfen hatte, ob mit dieser die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur vorliegen. Inwiefern sie im Rahmen dieser Prüfung das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer genauer ausgeführt.