Darüber hinaus wiederholt er die bereits in der Strafanzeige behaupteten, ihm angeblich erwachsenen Rechtsnachteile und stellt weitere rechtliche Schritte in Aussicht. Inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre, geht aus seiner Beschwerde geht nicht hervor. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würde.