4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr wird aufgrund seiner Ausführungen deutlich, dass er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. So führt er im Beschwerdeverfahren lediglich aus, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich nicht um ein rechtsstaatliches Dokument, sondern das Resultat eines fehlerhaften und manipulierten Verfahrens, womit er mutmasslich das Strafverfahren BM 23 40779 meint.