Vorliegend begründen die Ausführungen von B.________ kein strafbares Verhalten von Staatsanwältin A.________. Er verkennt, dass materielle oder prozessuale Rechtsfehler – selbst wenn solche vorlägen – grundsätzlich im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind, nicht mittels Strafanzeige (Urteil des Bundesgerichts 6B 811/2010 vom 23.08.2012 E. 4.4.2). Anhaltspunkte dafür, dass Staatsanwältin A.________ ausserhalb ihrer behördlichen Befugnisse gehandelt hat, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die behaupteten Rechtsnachteile stellen lediglich gesetzlich vorgesehene Konsequenzen einer rechtskräftigen Verurteilung dar (vgl. Art.