handle, da er dieses entgegen der Rechtsmittelbelehrung an die Staatsanwaltschaft und nicht an die Beschwerdekammer gerichtet habe. Gleichzeitig bat sie ihn um Mitteilung innert fünfttägiger Frist, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, ansonsten dieses ohne Kostenfolge ad acta gelegt werde. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 handle.