Mit Schreiben vom 6. September 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 29. September 2025) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die genannte Verfügung nicht akzeptiere, worauf die Staatsanwaltschaft das Schreiben am 1. Oktober 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete. Am 6. Oktober 2025 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass unklar sei, ob es sich bei seinem Schreiben effektiv um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025