wegen Verleumdung, Unterstellung falscher Tatsachen in einem Strafverfahren, finanzieller Nötigung und Erpressung nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 6. September 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 29. September 2025) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die genannte Verfügung nicht akzeptiere, worauf die Staatsanwaltschaft das Schreiben am 1. Oktober 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete.