Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 490 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, Unterstellung falscher Tatsa- chen in einem Strafverfahren etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 4. September 2025 (BA 25 1704) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. September 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das vom Straf- kläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren (BA 25 1704) we- gen Verleumdung, Unterstellung falscher Tatsachen in einem Strafverfahren, finan- zieller Nötigung und Erpressung nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 6. September 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 29. September 2025) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die genannte Verfügung nicht akzeptiere, worauf die Staatsanwaltschaft das Schreiben am 1. Oktober 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiterleitete. Am 6. Oktober 2025 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwer- deführer mit, dass unklar sei, ob es sich bei seinem Schreiben effektiv um eine Be- schwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 handle, da er dieses entgegen der Rechtsmittelbelehrung an die Staatsanwaltschaft und nicht an die Beschwerdekammer gerichtet habe. Gleichzeitig bat sie ihn um Mit- teilung innert fünfttägiger Frist, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, ansonsten dieses ohne Kostenfolge ad acta gelegt werde. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 4. September 2025 handle. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BA 25 1704, mit der das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung, Un- terstellung falscher Tatsachen in einem Strafverfahren, finanzieller Nötigung und Er- pressung nicht an die Hand genommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer zumin- dest sinngemäss materielle Einwände gegen den im Strafverfahren BM 23 40779 erlassenen Strafbefehl erhebt und die Einleitung eines neuen Verfahrens sowie die vorläufige Löschung seines Strafregistereintrags bis zum Abschluss eines ordnungs- gemässen Verfahrens verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches 2 gilt, wenn er die Anzeige nunmehr sinngemäss auf die Staatsanwälte C.________ und D.________ sowie (erneut) auf Frau E.________ von der Kantonspolizei Bern ausweiten will. Diese Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen wird auch auf eine Weiter- leitung an die zuständige Untersuchungsbehörde verzichtet. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 erstattete B.________ Strafanzeige gegen Staatsanwältin A.________ wegen «Verleumdung (Art. 174 StGB)», «Unterstellung falscher Tatsachen in einem Strafverfahren (Art. 307 StGB)», «finanzieller Nötigung (Art. 181 StGB)» und «Erpressung (Art. 156 StGB)». Konkret wirft er ihr vor, keine eigene Prüfung der Beweismittel vorgenommen, entlastende Beweismittel nicht abgenommen und die Anhörung von B.________ abgelehnt zu haben. Sie habe aktiv gegen bessere Kenntnis gehandelt und eine Täter-Opfer-Umkehr vorgenommen, um ein vereinfachtes Verfahren durchzusetzen. Die daraus folgende Strafverfügung im Jahr 2025 [recte: 2023] habe B.________ kri- minalisiert und zu schwerwiegenden Konsequenzen wie z.B. zu einem Strafregistereintrag, zu sozialem und beruflichem Schaden und zu finanziellem Druck geführt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Vorliegend begründen die Ausführungen von B.________ kein strafbares Verhalten von Staatsanwältin A.________. Er verkennt, dass materielle oder prozessuale Rechtsfehler – selbst wenn solche vorlägen – grundsätzlich im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind, nicht mittels Strafanzeige (Urteil des Bundesgerichts 6B 811/2010 vom 23.08.2012 E. 4.4.2). Anhaltspunkte dafür, dass Staats- anwältin A.________ ausserhalb ihrer behördlichen Befugnisse gehandelt hat, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die behaupteten Rechtsnachteile stellen lediglich gesetzlich vorgesehene Konsequen- zen einer rechtskräftigen Verurteilung dar (vgl. Art. 426 StPO und Art. 18 Abs. 1 StReG) und können daher nicht als Hinweis für ein strafbares Handeln gewertet werden (Art. 14 StGB). Das gilt umso mehr, als mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 282 vom 01.07.2025 sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe von B.________ gegen den fraglichen Strafbefehl abgewiesen wurden. 3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, gegen Staatsanwältin A.________ ein Vorverfahren zu eröff- nen (Art. 309 StPO). Die Sache ist gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr wird aufgrund seiner Ausführungen deutlich, dass er sich mit der Be- gründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. So führt er im Beschwerdeverfahren lediglich aus, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich nicht um ein rechtsstaatliches Dokument, sondern das Resultat eines fehlerhaf- ten und manipulierten Verfahrens, womit er mutmasslich das Strafverfahren BM 23 40779 meint. Darüber hinaus wiederholt er die bereits in der Strafanzeige behaupte- ten, ihm angeblich erwachsenen Rechtsnachteile und stellt weitere rechtliche Schritte in Aussicht. Inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Straf- verfahren an die Hand zu nehmen wäre, geht aus seiner Beschwerde geht nicht hervor. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würde. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2025 geltend macht, die Nichtanhandnahmeverfügung sei rechtswidrig, weil sie ohne hinreichende Prüfung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen worden sei, verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf seine Anzeige vorab zu prüfen hatte, ob mit dieser die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur vorliegen. In- wiefern sie im Rahmen dieser Prüfung das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer genauer ausgeführt. Was die Staatsanwaltschaft bei diesem Verfahrensstand zusätzlich hätte prüfen sollen, zeigt er ebenso wenig auf. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5