Die Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwältin B.________ (Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der Beschwerde und der amtlichen Akten, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel sowie Telefonate und Korrespondenz mit dem Beschuldigten) im Beschwerdeverfahren wird nach dem Gesagten und mit Blick auf die eher durchschnittliche Bedeutung der Streitsache auf pauschal CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).