Auch wenn Rechtsanwältin B.________ geltend macht, dass sich im Zusammenhang mit der impliziten Teileinstellung komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellten und die Schwierigkeit des Prozesses deshalb als überdurchschnittlich zu qualifizieren sei, lässt sich der zeitlich geltend gemachte Aufwand nicht rechtfertigen. So beschränken sich ihre Ausführungen zur impliziten Teileinstellung lediglich auf knapp eine halbe Seite. Auf den restlichen 13 Seiten äusserte sie sich vielmehr zum Sachverhalt und zu den materiellen Ausführungen in der Beschwerde. Die Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwältin B.______