Der geltend gemachte Zeitaufwand von über 15 Stunden ist zudem überhöht. Die Beschwerdekammer anerkennt zwar, dass Rechtsanwältin B.________ das Dossier erst im Beschwerdeverfahren übernommen hat und sich entsprechend in die amtlichen Akten einlesen musste. Der Aktenumfang von einem Bundesordner ist jedoch als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Auch wenn Rechtsanwältin B.______