Die private Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, macht mit Kostennote vom 28. Oktober 2025 eine Entschädigung von CHF 5’603.40 (inkl. Spesenpauschale [3.00%] von CHF 151.00 und MWST von CHF 419.90) geltend. Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aufwendungen betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Der geltend gemachte Zeitaufwand von über 15 Stunden ist zudem überhöht.