Die geltend gemachte Entschädigung erweist sich mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Bundesordner (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich bis überdurchschnittlich) als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'931.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 4.4 Die private Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, macht mit Kostennote vom 28. Oktober 2025 eine Entschädigung von CHF 5’603.40 (inkl. Spesenpauschale [3.00%] von CHF 151.00 und MWST von CHF 419.90) geltend.