4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil, indem die implizite Teileinstellung aufgehoben und das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Fortführung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird. Der Nichteintretensentscheid betreffend die Aufhebung des Strafbefehls generierte keinen relevanten Aufwand, welcher eine Kostenausscheidung rechtfertigt. Angesichts dessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Kanton zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.