3. Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist festzustellen, dass dies naturgemäss mit einer impliziten Teileinstellung einhergeht. Zumal eine implizite Teileinstellung zu bejahen ist (vgl. E. 2.6.4 hiervor) und der damit verbundene Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3; 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8;