Zudem werde ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Einstellung eröffnet, wenn man die Einsprache gegen eine implizite Einstellung zuliesse (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2 und E. 2.6). Zumal vorliegend eine implizite Teileinstellung vorliegt und keine andere rechtliche Würdigung des im Strafbefehl erfassten Sachverhalts möglich ist, hat der Beschwerdeführer zu Recht Beschwerde erhoben. 2.6.4 Mithin gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen eine implizite Teileinstellung vorgenommen hat. Dagegen kann der Beschwerdeführer Beschwerde erheben (vgl. E. 2.2 und E. 2.6.3).