Es führte diesbezüglich aus, dass der Weg über die Einsprache den Fall betreffe, in welchem die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse daran habe, eine andere rechtliche Qualifikation in Bezug auf einen unbestrittenen Sachverhalt zu erreichen. Dagegen erscheine der Weg über die Einsprache nicht auf den Fall einer impliziten Einstellung zugeschnitten. Zudem werde ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Einstellung eröffnet, wenn man die Einsprache gegen eine implizite Einstellung zuliesse (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2 und E. 2.6).