Insoweit erscheint der Weg über die Einsprache für den Beschwerdeführer nicht geeignet, die für den von ihm angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung des Sachverhalts zu erreichen. Darüber hinaus hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Beschwerde das vorgesehene Rechtsmittel gegen eine implizite Einstellung darstellt. Es führte diesbezüglich aus, dass der Weg über die Einsprache den Fall betreffe, in welchem die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse daran habe, eine andere rechtliche Qualifikation in Bezug auf einen unbestrittenen Sachverhalt zu erreichen.