Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen und es hat in der Regel nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist (vgl. E. 2.5.1). Demnach beschränkt sich die Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor Gericht grundsätzlich darauf, auf einen mangelhaften Anklagesachverhalt hinzuweisen. Insoweit erscheint der Weg über die Einsprache für den Beschwerdeführer nicht geeignet, die für den von ihm angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung des Sachverhalts zu erreichen.