a-d StPO). Sollte sie am Strafbefehl festhalten und das Strafverfahren an das Gericht überweisen, bliebe für den Beschwerdeführer im darauffolgenden Gerichtsverfahren grundsätzlich nur noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 2 oder Art. 333 Abs. 1 StPO eine Änderung der Anklage zu beantragen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Sofern die genannten Bestimmungen überhaupt einschlägig sind, ist weiter fraglich, ob das Gericht dem entsprechenden Antrag stattgeben und die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift anpassen würde, zumal diese nicht zu einer Abänderung der Anklage verpflichtet werden kann.