Der Generalstaatsanwaltschaft kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass der Beschwerdeführer die Rechtsaufassung der Staatsanwaltschaft vom Sachgericht im Rahmen des Einspracheverfahrens überprüfen lassen könne und ihm dadurch keine Rechte verloren gingen. Das Einspracheverfahren hängt vielmehr von vielen verschiedenen Bedingungen ab, worauf der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann. So stehen der Staatsanwaltschaft zunächst mehrere Optionen zur Verfügung, wie sie im Falle einer Einsprache weiter vorgehen möchte (Art. 355 Abs. 3 Bst. a-d StPO).