Folglich steht der Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das UVG einem Verfahren wegen fahrlässiger schwerer (oder einfacher) Körperverletzung nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.3). Sollte die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangt sein, dass die Strafantragsfrist verpasst worden ist, sie den Beschuldigten nicht wegen der geltend gemachten Verletzungen bestrafen will oder diese nicht den Tatbestand der