So sind das verfahrensrechtliche Schicksal des Vorwurfs der Verletzung gegen das UVG und der fahrlässigen Körperverletzung unabhängig voneinander. Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung enthält zusätzliche Sachverhaltselemente (Verletzungen und Verletzungsfolgen), welche vorliegend nicht in den Strafbefehl aufgenommen wurden. Folglich steht der Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das UVG einem Verfahren wegen fahrlässiger schwerer (oder einfacher) Körperverletzung nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.3).