Mit Blick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung und insbesondere BGE 148 IV 124 ist eine Teileinstellung zulässig und steht dem Grundsatz «ne bis in idem» nicht entgegen, wenn sie auf den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und das Verfahren nicht als Ganzes, sondern nur bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände oder zusätzlicher Tatfolgen (bspw. zusätzliche Verletzungen) eingestellt wird (vgl. E. 2.5.2 hiervor). So sind das verfahrensrechtliche Schicksal des Vorwurfs der Verletzung gegen das UVG und der fahrlässigen Körperverletzung unabhängig voneinander.