das Gericht weder über die Frage der Gültigkeit des Strafantrages noch über die Qualifikation der Verletzungen urteilen. 2.6.2 Nach dem Gesagten fehlt es im Strafbefehl an einzelnen Sachverhaltselementen, die mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabschlussmöglichkeiten zu behandeln gewesen wären.