Da der Strafbefehl im Falle einer Überweisung ans Gericht als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), wäre es dem Gericht – entgegen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft – nicht möglich, einen Wechsel der rechtlichen Würdigung vorzunehmen, ohne den Anklagegrundsatz und das Immutabilitätsprinzip zu verletzen (vgl. E. 2.5.1). Insoweit könnte das Gericht weder über die Frage der Gültigkeit des Strafantrages noch über die Qualifikation der Verletzungen urteilen.