Somit wird weder der Tatvorwurf der fahrlässigen schweren noch der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB vom Anklagesachverhalt vollständig erfasst. Folglich kann auch nicht gesagt werden, dass der Lebenssachverhalt vollumfänglich im Strafbefehl abgebildet wurde. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich daher nicht nur um eine Weigerung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt anders zu würdigen. Da der Strafbefehl im Falle einer Überweisung ans Gericht als Anklageschrift dient (Art.