Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) verlangt eine (schwere) Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. Eine solche muss sich aus dem Anklagesachverhalt ergeben. Aus dem Strafbefehl geht vorliegend einzig hervor, dass der Beschwerdeführer durch das unvorsichtige Verhalten des Beschuldigten verletzt wurde. Demgegenüber fehlt es an sämtlichen Ausführungen zu den konkret erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen.