8 2.6 2.6.1 Zunächst ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass eine Verfahrenseinstellung immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung erfolgt (Art. 319 StPO). Eine Teileinstellung scheidet zudem aus, wenn es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall.