Die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung bezieht sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Die Vereinbarkeit von Schuldspruch und Teileinstellungsverfügung mit dem Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich auch daraus, dass eine Verfahrenseinstellung – auch wenn die Einstellungsverfügung (im Betreff) in der Regel einen gesetzlichen Straftatbestand erwähnt – immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung er-